7. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Art. 6 I lit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage
für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen
bestimmten Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen
Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich, wie dies
beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist, die für eine
Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung oder
Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I
lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche Verarbeitungsvorgänge die zur
Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind, etwa in
Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder Leistungen. Unterliegt
unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch welche eine
Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie
beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die
Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In seltenen Fällen könnte die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden, um
lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen
natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn
ein Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein
Name, sein Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige
Informationen an einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte
weitergegeben werden müssten. Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I
lit. d DS-GVO beruhen.
Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO
beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren Verarbeitungsvorgänge, die
von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst werden, wenn die
Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres
Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen,
Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen.
Solche Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet,
weil sie durch den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er
vertrat insoweit die Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse
anzunehmen sein könnte, wenn die betroffene Person ein Kunde des
Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2 DS-GVO).
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